Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Warenwirtschaftssysteme
§ 1 Vertragsinhalt
1. Für die Vertragsbeziehung zwischen der H&G Hansen & Gieraths EDV Vertriebsgesellschaft – im folgenden H&G genannt - und ihren Auftraggebern gelten ausschließlich die nachstehenden ABG, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber wird vorsorglich widersprochen.
2. Die Verantwortung für die Auswahl der von H&G angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie die mit ihnen beabsichtigten Ergebnisse liegt ausschließlich beim Kunden.
3. Lizenzvereinbarungen von Vorlieferanten sind bindender Vertragsbestandteil.
§ 2 Angebotsbindung - Zustandekommen des Vertrages – Auftragsbestätigung
1. Die von H&G abgegebenen Angebote und genannten Preise sind freibleibend und unverbindlich. Abbildungen, Zeichnungen und Leistungsangaben in Angeboten verstehen sich als Annäherungswerte. H&G behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, sofern der Auftrag nicht erteilt wird.
2. Aufträge sind im Zweifel erst dann angenommen, wenn sie von H&G schriftlich bestätigt worden sind.
§ 3 Gefahrenübergang- Lieferung - Fristen – Rücktritt
1. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch H&G als auch die Schulung und Einweisung des Kunden in die Bedienerführung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
2. Fristen, die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von H&G genannt werden, sind annähernde Angaben und nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von H&G als verbindliche Lieferfristen bezeichnet werden. Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls kann eine vereinbarte Lieferfrist von H&G angemessen verlängert werden.
3. Ersatzansprüche des Kunden hinsichtlich lizenzierter Standard-Softwaremodule sind grundsätzlich ausgeschlossen. In allen Fällen verspäteter oder nicht ausgeführter Leistungen sind Ersatzansprüche auch nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
4. Ereignisse höherer Gewalt und von H&G nicht zu vertretende Notlagen berechtigen H&G, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, Lieferungen hinaus zu schieben oder verfügbare Ressourcen zwischen den Kunden verhältnismäßig aufzuteilen.
5. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen einschließlich seiner Mitwirkungspflicht, trotz Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nach, so kann H&G unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. H&G ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt, sofern für den Kunden eine mindestens teilweise wirtschaftliche Nutzung möglich ist oder dies mit dem Kunden vereinbart ist.
§ 4 Mitwirkung des Kunden - Einsatz der Produkte
Präambel: Zu diesen Pflichten können z. B. gehören: Klärung der technischen Ausführung, Erstellung eines Lastenheftes, Abnahme, Beibringen von Unterlagen oder die Zurverfügungstellung von Informationen gem. den von H&G benötigten Vorgaben (Installationsunterlagen), Datensatzbeschreibungen (ASCII-Formate, etc.) für die Programmierung.
1. Der Kunde wird H&G unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Der Kunde trägt den Mehraufwand, der H&G dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger oder berichtigter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.
2. Die Sicherung von Daten auf geeigneten Datenträgern obliegt dem Kunden.
3. Der Kunde wird nur Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwenden, die für das Betreiben der von H&G gelieferten Produkte geeignet sind und die Funktionsfähigkeit derselben nicht beeinträchtigen.
4. Die Beachtung gesetzlicher oder betrieblicher Bestimmungen beim Einsatz der Produkte obliegt dem Kunden.
5. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die in seinem Sinne korrekte Einrichtung eines Software- Produkts (hierzu zählen z. B. die Einrichtung von Mandanten, die Erstellung eines Kontenschemas). Die Beratung in solchen steuerlich relevanten Fragen ist H&G gesetzlich verboten. Auch für Folgeschäden aus eventuellen späteren Veränderungen dieser Einrichtungsdaten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
6. Der Kunde hat die Lizenz- und Nutzungsvereinbarungen für erworbene Softwareprodukte pro Rechnersystem einzuhalten. Für Verletzungen der entsprechenden Vereinbarungen ist er voll haftbar.
7. Sofern die erworbenen Produkte für den gewerblichen Wiederverkauf bestimmt sind, teilt der Kunde dieses H&G mit. H&G kann vom Vertrag zurücktreten, insoweit es sich um Produkte handelt, die H&G nicht an Wiederverkäufer liefern darf.
§ 5 Zahlungsbedingungen und Preise
1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten, die von H&G anderweitig schriftlich angenommenen oder im Zweifel die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Die Kosten für Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung, Installation, Einweisung und sonstige Nebenleistungen sind in den Preisen nicht inbegriffen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Rechnungen sind ohne jeden Abzug sofort zu bezahlen. Bei Teillieferungen kann H&G die gelieferten Waren gesondert in Rechnung stellen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Tatsächliche Einzugsspesen kann H&G in Rechnung stellen.
2. Gegen die Forderungen von H&G kann vom Kunden nur mit solchen Gegenforderungen aufgerechnet werden, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, kann H&G die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen, die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt H&G vorbehalten. Das gesetzliche Recht von H&G zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt. Werden Teillieferungen nicht bezahlt, so ist H&G zur Fortsetzung der Lieferung nicht verpflichtet.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die von H&G gelieferte Ware Eigentum von H&G. Die Ware darf weder verpfändet, übereignet, vermietet oder verliehen werden. Bei einer Pfändung durch Dritte verpflichtet sich der Kunde, H&G unverzüglich zu benachrichtigen und sämtliche etwaige Interventionskosten zu tragen.
2. Für Schäden irgendwelcher Art an gelieferten Produkten haftet bis zur vollständigen Bezahlung auch ohne Verschulden der Kunde.
3. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist H&G jederzeit berechtigt, die noch vorhandene Ware abzuholen, wozu der Kunde hiermit ausdrücklich der Einwilligung zum Betreten seiner Geschäftsräume erteilt. Die Abholungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
4. Der Kunde verpflichtet sich, noch im Eigentum von H&G stehenden Waren im normalen Geschäftsgang nur ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Er tritt hiermit seine sämtlichen aus einer solchen Veräußerung entstehenden Forderungen gegen den Erwerber in voraus an H&G ab. H&G nimmt die Abtretung hiermit an.
5. Die Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Gegenstände zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
6. Falls H&G gezwungen ist, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware ganz oder teilweise zurücknehmen, kann H&G für deren Gebrauch und Wertminderung einen angemessenen Betrag berechnen.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Gegen den Herausgabeanspruch kann ein Zurückbezahlungsrecht nicht geltend gemacht werden, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. H&G ist berechtigt, nach angemessener Frist über die Produkte, für die der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wurde, anderweitig zu verfügen und bei Zahlung den Kunden mit angemessener neuer Lieferfrist zu beliefern.
§ 7 Gewährleistung für Programme (Programmanpassungen)
Präambel: Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand ist ein Programm, das im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist.
1. Die Gewährleistungsfrist für vom Kunden nicht modifizierten Quellcode beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Programmpakets an den Kunden.
2. Nimmt der Kunde H&G auf Gewährleistung in Anspruch, so wird diese den fehlerhaften Programmteil ersetzen. Der Kunde hat H&G eventuelle Fehler H&G schriftlich mitzuteilen.
3. Wird ein Fehler im Sinne der Präambel von § 7 nicht in angemessener Zeit durch Ersatzlieferung beseitigt, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
4. Für die Fehlerfreiheit der Programme kann daher keine Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere übernimmt H&G keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde.
5. Ist das Programm nicht brauchbar im Sinne der Präambel zu §7, wird H&G zunächst nachbessern oder Ersatz liefern. Die weiteren Rechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist in Folge der Nachbesserung beträgt ein Jahr.
6. Für den Fall, dass der Kunde Software-Werkzeuge nutzt, durch die der Quellcode verändert bzw. wodurch zertifizierte Buchungsroutinen oder nationale Regelwerke in unzulässiger Weise modifiziert werden könnten, ist dies in einer separaten Nutzungserklärung festzuhalten und diese vom Kunden durch Unterschrift zu akzeptieren. Sowohl kundenseitig erstellte als auch vom Kunden modifizierte Anpassungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
1. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit beschränkt sich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. H&G haftet nicht für den Verlust von Daten.
§ 9 Nebenabreden – Allgemeines
1. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von H&G; § 354 a HGB bleibt unberührt.
2. Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Ergänzungen sowie Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch H&G. Auch eine Änderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie durch schriftliche Vereinbarung erfolgt.
3. Die Verpflichtungen von H&G aus dem geschlossenen Vertrag werden nur innerhalb der BRD erfüllt.
4. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Bonn Gerichtsstand. Bonn ist auch Gerichtsstand, wenn der Käufer seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Dies gilt auch bei Ansprüchen aus Schecks und Wechseln.
5. Bei der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
Stand 01.09.2002